Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Vertragspartner und Dienstanbieterg

BOB - Best of Bikes

BOB - Best of Bikes - Inhaber: Daniel Welker

Posthalterweg 3

26129 Oldenburg

 

Kontaktaufnahme:

Telefon: 0441 - 405 77 801

E-Mail: info@best-of-bikes.de

 

Umsatzsteuer-ID

DE 363 556 844

§2 Geltungsbereich & Definitionen

2.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen BOB - Best of Bikes und seinen Kunden in Bezug auf den Verkauf von Fahrrädern, Zubehör und Dienstleistungen der Werkstatt.

2.2 Der Begriff „E-Bike“ in diesen AGB bezieht auch Pedelecs mit ein.

§3 Erfüllungsort und Vertragsschluss

3.1 Erfüllungsort ist das Einzelhandelsgeschäft BOB - Best of Bikes.

3.2 Der Abschluss des Kaufvertrags erfolgt durch schriftliche Bestätigung seitens des Verkäufers für den spezifizierten Kaufgegenstand oder durch Anzeige der Bestellung mit einer schriftlichen Bestellbestätigung oder einer entsprechenden Anzahlung seitens des Käufers oder durch Durchführung der Lieferung.

3.3 Die Belegung der Lieferung innerhalb des Ladengeschäfts erfolgt durch die Ausstellung eines Kassen- oder Kreditkartenbeleges. Im Falle einer Lieferung innerhalb des Ladengeschäfts ist eine schriftliche Bestätigung des Käufers über den Warenerhalt nicht erforderlich. Bei Lieferung außerhalb des Ladengeschäfts genügt die Bestätigung des Käufers über den Warenerhalt, die vom beauftragten Logistikunternehmen aufgezeichnet wurde.

3.4 Alle Erklärungen, Zusicherungen und Nebenabreden, einschließlich anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen  bedürfen für Ihre Gültigkeit der schriftlichen Form.

§4 Preise & Zahlung

4.1. Der Preis für den Kaufgegenstand wird ohne Skonto und andere Rabatte inklusive der Mehrwertsteuer (Kaufpreis) angegeben. Zusätzliche Leistungen werden separat in Rechnung gestellt. Der Kaufpreis und der Preis für zusätzliche Leistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes oder der zusätzlichen Leistung fällig.

4.2 Die Begleichung von Zahlungen erfolgt ausschließlich in bar. BOB - Best of Bikes behält sich das Recht vor, auch andere Zahlungsmittel zu akzeptieren.

4.3 Der Kunde bzw. der Auftraggeber ist berechtigt, gegen Ansprüche von BOB - Best of Bikes aufzurechnen, sofern die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn es auf Ansprüchen aus dem Werkstattauftrag beruht.

4.4 BOB - Best of Bikes ist berechtigt, bei Bestellungen oder Auftragserteilung eine angemessene  Vorauszahlung zu verlangen; diese muss aber mit dem Kunden bzw. Auftraggeber jeweils im Einzelfall vereinbart werden.

4.5 Anzahlungen werden als Kauf- oder Auftragsanzeige in Höhe von mindestens 25 % gestattet, sofern der Kunde einer Abnahme innerhalb  einer Frist von 6 Werktagen zustimmt. Bei Nichteinhaltung können Schadensersatzsprüche gemäß § 11 geltend gemacht werden.

4.6.  Kostenaufstellungen für Reparaturen sind 15 Werktage gültig. Nach diesem Zeitraum können zusätzliche Kosten aufgrund von Preisschwankungen auf dem Markt oder seitens der Lieferanten entstehen (siehe dazu auch $5)

4.7. Sollte sich während der Durchführung der Serviceleistung herausstellen, dass zur Behebung des Schadens weitere Arbeiten erforderlich sind, gilt der Auftrag als erteilt, sofern er 10% des geschätzten Nettoauftrags nicht übersteigt und der Kunde nicht bei Auftragserteilung ausdrücklich widersprochen hat.

§5 Preisänderungsvorbehalt

5.1 Falls zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der planmäßigen Lieferung mehr als vier Monate liegen, behält sich der Händler das Recht vor, den vereinbarten Preis anzupassen. Diese Anpassung erfolgt entsprechend den Veränderungen, die nach dem Vertragsschluss eingetreten sind und dem Händler zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren. Dabei orientiert sich die Preisanpassung an der Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkaufspreis des Händlers und dem Preis, den der Händler im Moment des Vertragsschlusses hätte aufwenden müssen.

5.2 Sollte die Preisanpassung den Anstieg des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland im gleichen Zeitraum überschreiten, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung ausgeübt wird.

§6 Lieferung

6.1 BOB strebt an, Fahrradbestellungen innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Kaufvertrags zu liefern und Werkstattdienstleistungen innerhalb von 3 Werktagen nach Auftragserteilung zu erbringen.

6.2 Sollte sich die Lieferung oder die Auftragserteilung aufgrund höherer Gewalt oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen verzögern, hat der Käufer daraus keine ableitbaren Ansprüche.

6.3 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs/Vertriebs bleiben während der Lieferzeit bzw. der Auftragsdurchführung vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand bzw. Werkstattauftrag nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

6.4 Auf Anforderung und auf Kosten des Kunden kann der Auftragsgegenstand an einen anderen vorab festgelegten Standort versandt oder von diesem abgeholt werden. Sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, behält sich BOB - Best of Bikes das Recht vor, die Modalitäten des Versands/der Abholung (einschließlich Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) eigenständig zu bestimmen.

§7 Gewährleistung

7.1 Gewährleistungsfristen und Bedingungen

Der Verkäufer gewährt für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Übergabe eine Gewährleistung, die den aktuellen technischen Standards des betreffenden Kaufgegenstandes entspricht. Innerhalb dieser Zeitspanne hat der Käufer Anspruch auf kostenfreie Behebung von Fehlern, die nicht aufgrund normaler Abnutzung oder der zumutbaren physikalischen Eigenschaften des Gegenstandes entstanden sind und Schäden an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursacht haben (Nachbesserung). Die Gewährleistungsfrist für Reparaturen und für bei der Nachbesserung ausgetauschte Teile beträgt 12 Monate. Verschleiß oder Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.2 Beweislastumkehr nach sechs Monaten

In den ersten sechs Monaten ab dem Kauf bzw. der Montage von Ersatzteilen muss der Verkäufer nachweisen, dass das Produkt beim Kauf keinen Fehler hatte. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, gilt automatisch, dass der Fehler von Anfang an vorhanden war. Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um, und der Kunde muss nachweisen, dass der Fehler von Anfang an bestand.

7.3 Betriebsunfähigkeit und Fachwerkstatt

Sollte der Verkaufsgegenstand aufgrund eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig werden und BOB kann die Abholung aufgrund zu großer Entfernung nicht organisieren, muss sich der Käufer an die nächstgelegene, vom Hersteller/Importeur/Vertrieb anerkannte Fachwerkstatt wenden. Diese Werkstatt entscheidet über die Durchführung der erforderlichen Arbeiten vor Ort oder in der Verkäuferwerkstatt. Ist keine solche Werkstatt in zumutbarer Nähe vorhanden, muss der Käufer eine andere Fachwerkstatt aufsuchen.

7.4 Wandlung oder Minderung

Nach dreimaligen erfolglosen Versuchen, den Fehler zu beheben (Gratisinspektionen im Rahmen des Fahrradneuerwerbs gelten nicht als Versuch), hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Kaufvertrags (Wandlung) oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.

7.5 Wandlung und Rückzahlung

Wählt der Käufer die Wandlung, reduziert sich der zurückzuzahlende Betrag gemäß Ziffer 5.2 Abs. 3 oder bei Motorfahrzeugen um jeweils 1% des Kaufpreises für jede gefahrene 100km; dabei gelten begonnene 100km als volle 100km.

7.6 Ausschlüsse der Gewährleistung

7.6.1 Der Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn der aufgetretene Fehler auf einem unterlassenen Hinweis zu einem offensichtlichen Fehler beruht, der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wurde, der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert wurde, der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat, oder der obligatorischen ersten Inspektion zur korrekten Neujustage der einzelnen Teile am Kaufgegenstand nicht nachgekommen wurde (Ziffer XXXX). Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.6.2 Garantie und Gewährleistung finden ausdrücklich keine Anwendung bei vorübergehenden oder behelfsmäßigen Reparaturen und Instandsetzungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers sowie im Falle des Einbaus von Fremdteilen. In diesen Situationen übernimmt BOB -Best of Bikes keine Haftung, insbesondere nicht für etwaige Folgeschäden, die dem Kunden aufgrund der nicht konventionellen Reparatur oder der möglichen Mangelhaftigkeit der Fremdteile oder ihres Einbaus entstehen.

§8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die dem Händler aus diesem Vertrag gegenüber dem Kunden zustehen, bleibt der verkaufte Gegenstand Eigentum des Händlers. Der Kunde ist während dieser Periode nicht berechtigt, den Gegenstand zu veräußern, zu verschenken oder zu verleihen.

8.2 Im Falle einer Pfändung, Zerstörung, Beschädigung oder eines Diebstahls ist der Händler unverzüglich zu benachrichtigen.

8.3 Jegliche Ansprüche gegen einen Schädiger oder eine Versicherung auf Ersatz wegen Zerstörung, Beschädigung usw. treten vom Kunden bereits jetzt an den Händler ab. Die Abtretung wird vom Händler akzeptiert. Nach vollständiger Erfüllung aller Ansprüche des Händlers aus diesem Vertrag gehen die abgetretenen Ansprüche wieder auf den Kunden über.

8.4 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts obliegt es dem Kunden, alle notwendigen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten fachgerecht durchführen zu lassen. Zudem ist der Kunde verpflichtet, den Kaufgegenstand ordnungsgemäß und sorgfältig zu verwahren und zu behandeln.

§9 Zusätzliche Kosten bei Kauf oder Reparatur

9.1 Kostenaufstellung

Eine Kostenaufstellung wird ausschließlich als solche betrachtet, wenn sie ausdrücklich als "Kostenaufstellung" bezeichnet wird und in schriftlicher Form vorliegt. Eine grobe Schätzung der zu erwartenden Kosten für eine beauftragte Serviceleistung wird nicht als verbindliche Kostenaufstellung gewertet.

9.2 Erstellung von kostenpflichtigen Kostenaufstellungen

Wenn der Kunde eine "Kostenaufstellung" verlangt, trägt er die dafür anfallenden Kosten. Diese Kosten werden nicht mit der Reparatur verrechnet, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Verkäufer ist an die Kostenaufstellung bis zum Ablauf von 15 Werktagen nach ihrer Abgabe gebunden.

9.3 Unvorhersehbare zusätzliche Arbeiten

Falls bei der Durchführung der Serviceleistung festgestellt wird, dass weitere Arbeiten zur Behebung des Schadens erforderlich sind und der Auftragswert dieser Arbeiten 10% des geschätzten Nettoauftrags nicht überschreitet, gilt der Auftrag als erteilt, sofern der Kunde nicht widersprochen hat.

9.4 Reinigungszuschlag

Falls ein Gegenstand bei Einlieferung zu einem Servicetermin nach optischer Bewertung des Servicebeauftragten unzumutbar verschmutzt ist, behält sich der Servicebeauftragte das Recht vor, ohne vorherige Absprache einen gesonderten Zuschlag in Höhe von 8,00 € für die Reinigung des Gegenstands im erforderlichen Arbeitsbereich zu erheben.

§10 Haftung

10.1 Allgemeine beschränkte Haftung des Verkäufers:

Der Verkäufer übernimmt Verantwortung nur für Schäden, die ihm oder seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig zuzuschreiben sind.

Im Falle von Haftung während Servicearbeiten am Kaufgegenstand beschränkt sich die Ersatzpflicht des Verkäufers auf kostenfreie Instandsetzung.

10.2 Durch Dritte erfolgte Beschädigungen:

10.2.1 BOB - Best of Bikes haftet nicht für Schäden am während der Auftragsdauer abgestellten Rad oder anderen Auftragsgegenständen des Auftraggebers, die durch Dritte verursacht wurden.

10.2.2 BOB Best of Bikes haftet nicht für Schäden, die durch Transport- oder Logistikunternehmen verursacht wurden.

10.3 Diebstahl und Verlust von Wertgegenständen:

Für den Verlust oder die Beschädigung von lose mit Fahrrädern oder Teilen verbundenen (Wert-) Gegenständen, die im Fahrradgeschäft verbleiben, haftet der Verkäufer nur, wenn diese ausdrücklich in Verwahrung genommen und vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgegangen wurde.

10.4 Verlust von Daten

10.4.1 Wird dem Händler ein Datenträger überlassen oder wird ihm der Zugriff darauf gestattet, insbesondere im Rahmen von Gewährleistungs- oder Reparaturarbeiten an Bordcomputern und Tachometern, so hat der Kunde zuvor eigenverantwortlich sicherzustellen, dass vorhandene Daten vorab gesichert werden. Diese Sicherung ermöglicht im Falle eines Datenverlustes die Wiederherstellung. Ungeachtet dessen wird der Händler sicherstellen, dass, soweit technisch möglich, entsprechende Daten auf ein Austausch- oder Ersatzgerät übertragen werden.

10.4.2 Die Verantwortung für die Datensicherung bleibt auch nach Abschluss der Arbeiten für die gesamte Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bestehen, um potenzielle Datenverluste zu minimieren.

10.5 Verjährung

10.5.1 Ansprüche aufgrund von Mängeln der Werkstattarbeit unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab der Abnahme (Versendung) des Auftragsgegenstandes.

10.5.2 Sollte der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels abnehmen, hat er nur dann Anspruch auf Mängelregulierung, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

10.5.3 Die Verjährungsfristen gemäß dem Produkthaftungsgesetz sowie § 634 a Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

§11 Schadenersatz und Haftung bei Nichterfüllung durch den Kunden

11.1 Pauschaler Schadenersatz bei Vertragsrücktritt

Im Falle des Rücktritts des Händlers vom Vertrag, bedingt durch die Nichtabnahme der Ware trotz einer festgesetzten Frist von mindestens 6 Werktagen, hat der Kunde eine pauschale Schadensersatzzahlung von 20% des Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) zu leisten, ohne dass hierfür ein spezifischer Nachweis erforderlich ist. Dem Kunden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich geringer ausfällt.

11.2 Variabler Schadensersatz mittels Nachweis

Beiden Parteien steht das Recht zu, nachzuweisen, dass im konkreten Fall kein Schaden entstanden ist oder dass der entstandene Schaden niedriger bzw. höher ist als die vereinbarte Pauschale.

11.3 Schadensersatz bei Nichteinhaltung des Reparaturtermins

11.3.1 Bei Nichtwahrnehmung oder Nichteinhaltung eines vereinbarten Werkstatttermins durch den Kunden behält sich BOB - Best of Bikes das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der entstandene Schaden kann insbesondere Kosten für die ungenutzte Arbeitszeit der Mitarbeiter, die Bereithaltung von Ressourcen sowie mögliche Betriebsausfälle umfassen. Die Höhe des Schadensersatzes wird im Einzelfall entsprechend der entstandenen Kosten festgelegt. Außerdem verpflichtet sich der Kunde unter anderem zur Abnahme von extra für ihn bestellten Ersatzteilen. Der Kunde wird darüber informiert, dass er bei Verhinderung den Werkstatttermin rechtzeitig absagen oder verschieben muss, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

11.3.2 Die Übergabe des reparierten Gegenstands erfolgt üblicherweise nur gegen Vorlage der Auftragsbestätigung oder eines anderen Abholscheins. Sollte die Berechtigung zur Abholung aus Gründen wie dem Verlust des Berechtigungsscheins anderweitig nachgewiesen werden müssen, ist der Händler verpflichtet, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass er nicht fälschlicherweise von einem Dritten erneut in Anspruch genommen wird.

Falls der reparierte Gegenstand nicht innerhalb von 2 Wochen nach dem vereinbarten Abholtermin oder nach einer Aufforderung zur Abholung durch den Händler abgeholt wird, erfolgt eine Mahnung seitens des Händlers. Falls die Abholung dann nicht innerhalb einer weiteren Woche nach Erhalt der Mahnung erfolgt, haftet der Händler anschließend für Beschädigungen oder Verlust nur noch im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

11.4 Lagergebühr und Eigentumsübertragung nach Nichtabholung

11.4.1 Überschreitet der Käufer bzw. Kunde im Rahmen eines Serviceauftrags den vereinbarten Abholungstermin um mehr als 14 Tage ohne schriftliche Sonderabsprache, wird ab dem dritten Tag nach dem vereinbarten Abholungstermin eine Aufbewahrungsgebühr von 1,00 € pro Tag erhoben.

11.4.2 Die Haftung für Beschädigung und Verlust ist nach Ablauf dieser Frist auf Vorsatz beschränkt.

11.4.3 Die Abholung wird regelmäßig im Abstand von einer Woche telefonisch angemahnt. Falls nach der dritten Mahnung keine weitere schriftliche Vereinbarung getroffen wird und der Gegenstand nicht abgeholt wurde, geht dieser nach 60 Tagen (durch Handschenkung nach § 929 Satz 2 BGB) in das Eigentum von BOB - Best of Bikes über.

11.4.4 Sonderabsprachen zur Aufhebung dieser Regelung bedürfen der schriftlichen Form auf dem Serviceauftrag.

11.5 Erweitertes Pfandrecht

11.5.1 BOB - Best of Bikes behält sich aufgrund seiner Forderung aus dem Werkstattauftrag ein vertragliches Pfandrecht an den im Rahmen des Werkstattauftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers vor. Dieses Pfandrecht kann ebenfalls für Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und anderen erbrachten Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

11.5.2 Hinsichtlich sonstiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung findet das vertragliche Pfandrecht nur Anwendung, sofern diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand im Eigentum des Auftraggebers steht.

§12 Datenschutz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Datenschutzerklärung von BOB - Best of Bikes ist integraler Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. BOB - Best of Bikes verpflichtet sich, sämtliche personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhoben werden, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten. Der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der personenbezogenen Daten unserer Kunden haben für uns höchste Priorität.

Der Kunde erklärt sich durch die Nutzung der Dienstleistungen von BOB - Best of Bikes mit den Datenschutzbestimmungen einverstanden.

12.1 Datenerhebung und -verwendung: BOB - Best of Bikes erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen der vertraglichen Beziehung oder auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften. Hierbei erfolgt die Datenverarbeitung insbesondere zur Erfüllung vertraglicher Pflichten, zur Abwicklung von Bestellungen, sowie zur Kundenbetreuung und -information.

12.2 Datenweitergabe an Dritte: Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragserfüllung notwendig ist oder der Kunde zuvor seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat. Eine Weitergabe an Dritte zu Werbezwecken oder ähnlichen Verwendungen erfolgt nicht ohne Zustimmung des Kunden.

12.3 Datensicherheit: BOB - Best of Bikes setzt technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um die gespeicherten personenbezogenen Daten vor unberechtigtem Zugriff, Manipulation, Verlust oder Missbrauch zu schützen.

12.4 Auskunftsrecht und Widerruf: Der Kunde hat das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten. Ferner kann er jederzeit seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widerrufen.

12.5 Dauer der Datenspeicherung: BOB - Best of Bikes speichert personenbezogene Daten nur für die Dauer, die zur Erreichung des Speicherungszwecks erforderlich ist oder sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach Wegfall des Speicherungszwecks oder Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen werden die Daten gelöscht.

§13 Schlussbestimmungen

13.1 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung (einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen) mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, die in dieser Eigenschaft handeln, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Hauptsitz von BOB - Best of Bikes, Amtsgericht Oldenburg. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.2 Vertragsänderungen

Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, so bedürfen Abweichungen oder Zusätze gegenüber dem schriftlichen Vertragstext, die während der Vertragsverhandlungen oder bis zum Vertragsschluss getroffen werden oder getroffen worden sind, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen werden hiervon nicht berührt.

13.3 AGB seitens Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung.

13.4 Erhaltungsklausel

Sollte eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.